Sonntags-Allianz

KAB Bayern kritisiert Allgemeinverfügung der Bezirksregierungen: Keine Ausdehnung von Sonntagsarbeit!

Beschäftigte in der kritischen Infrastruktur sollen zeitlich befristet auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Außerdem sehen sie sich mit einer deutlichen Anhebung der Höchstarbeitszeit konfrontiert. Dies hat die Bayerische Staatsregierung mit möglichen Personalengpässen während der Omikron-Welle begründet und durch Allgemeinverfügungen der Bezirksregierungen in die Wege geleitet.

„Als KAB-Landesvorstand, der in landesweiten Sonntagsallianz vertreten ist, sehen wir die Ausdehnung der Erwerbsarbeit an Sonn- und Feiertagen äußerst kritisch“, erklärt Peter Ziegler, Landesvorsitzender der KAB Bayern. „Dasselbe gilt natürlich für die Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden. Gerade Beschäftigte, die unsere kritische Infrastruktur aufrechterhalten, brauchen eher mehr als weniger Ruhezeiten.“

„Wir gehen davon aus, dass die Arbeitgeber – wie bereits bei der Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2020 – nicht davon Gebrauch machen werden, weil sie um die Schutzbedürftigkeit ihrer Beschäftigten wissen“, so der KAB-Landesvorsitzende weiter.

Ver.di bereitet Klage vor
Die Allgemeinverfügungen der bayerischen Bezirksregierungen sind seit dem 20. Januar 2022 in Kraft und sollen bis zum 19. März 2022 gelten. Ver.di Bayern hat am 1. Februar bereits eine Klage gegen die Allgemeinverfügungen angekündigt. „Wir als KAB Bayern unterstützen diese Klage ausdrücklich, auch im Rahmen der Allianz für den freien Sonntag“, bekräftigt Peter Ziegler.
 

Hohe Anforderungen an verkaufsoffene Sonntage

Verwaltungsgerichtshof München legt Begründung vor: Stadt Augsburg hat Hausaufgaben nicht gemacht!

„Wir als `Allianz für den freien Sonntag` freuen uns über mehr Sonntagsschutz in Augsburg, wie es das Gericht entschieden und nun begründet hat. Das Turamichele-Fest als solches kann nur mehr ohne große Ladenöffnung stattfinden und auch der Europatag mit Verkaufsöffnung steht zur Disposition.“ begründet der Diözesanpräses der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) seine Euphorie über das Urteil des Münchner Verwaltungsgerichtshofs. Bereits kurz nach der Verhandlung im Mai hatte das Gericht deutlich gemacht, dass es eine weitere Öffnung an diesen Tagen in der bisherigen Form nicht mehr geben wird.

In der nun vorliegenden Begründung wird deutlich, dass das Gericht der Stadt Augsburg den Vorwurf macht, keine hinreichende Begründung für die Ladenöffnung an den betreffenden Sonntagen vorgelegt zu haben. So fehlten „belastbare, einem Nachvollzug zugängliche Angaben jedweder Art dazu, dass diesen Veranstaltungen … eine derart starke Prägekraft für das Geschehen im öffentlichen Raum an den betroffenen Sonntagen zukommt, dass die Auswirkungen der gleichzeitigen Ladenöffnung demgegenüber als bloßer Annex (i.e. Anhängsel) erscheinen.“  (Z.62 der Begründung). Höchstrichterlich wurde bereits mehrfach festgelegt, dass eine Verkaufsöffnung aus Anlass einer Marktöffnung lediglich einen untergeordneten Charakter haben darf.

In diesem Zusammenhang führt Helmer weiter aus: „Der Sonntag hat eine hohe Bedeutung für unsere Zeit: als Tag des Herrn, als Tag der Familien und der Gemeinschaft, als Tag der Ruhe und der seelischen Erhebung, als Tag der Krankenbesuche und der lärmfreien Erholung.“ Diese Bedeutung wurde nun erneut bestätigt.

Er bedankte sich nochmals für den starken Rückenwind, den die Initiative von vielen ehrenamtlich Engagierten innerhalb der katholischen Kirche erhalten habe. Sowohl der Diözesanrat als auch die verschiedenen Ebenen der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) hätten wiederholt ihre Unterstützung deutlich gemacht.

Sonntagsschutz: KAB auch in Bayern klageberechtigt

Erfreulicher Nebeneffekt des Erfolgs der KAB Augsburg vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht: Verband verfolgt Arbeitnehmer- und Interessen der Kirche

Neben dem inhaltlichen Erfolg der Augsburger Sonntagsschützer freuen sich die Vertreterinnen und Vertreter der KAB in der Sonntagsallianz noch über einen weiteren Erfolg. So hatte das Gericht zweifelsfrei festgestellt, dass die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) in Fragen der Sonntagsöffnung auch in Bayern – ein entsprechender Grundsatzbeschluss für Hessen lag bereits länger vor – klagebefugt sei.

Zu Beginn der Verhandlung vor dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, an deren Ende der klare Erfolg der Lokalen Sonntagsallianz stand, hatte die Stadt Augsburg die Frage aufgeworfen, ob die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) überhaupt klagebefugt sei. Die Stadt stellte sehr in Frage, ob der angreifende Verband von den Entscheidungen betroffen sei und kritisierte, dass wohl nicht jeder Verband klageberechtigt sein könne.

Obwohl der katholische Verband nicht über die „Anerkennung als privater kirchlicher Verein im Sinne von can. 321 – 326 CIC“ verfügt, besitzt er allerdings den Status als eingetragener Verein. Daher stellte der vorsitzende Richter fest, dass „sich dem Gericht keine Zweifel aufdrängen“, dass die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) als Rechtspersönlichkeit (e.V.) eigenständig klagebefugt nach Art. 4 (Glaubensfreiheit) und 9 (Vereinigungsfreiheit) GG ist. Während die Befugnis der Gewerkschaften ausschließlich auf Art. 9 (im Sinne einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen) beruht, begründet sie sich für den katholischen Verband auch noch aus dem Status als „verkündender Teil der Gesamtkirche“.   

KAB LAG Bayern unterstützt die "Allianz für den freien Sonntag"

Leipziger Urteil bundesweit umsetzen!

Der Erfolg der Hessischen Sonntagsschützer/innen beim Bundesverwaltungsgericht kann sich auch in anderen Bundesländern auswirken, etwa hinsichtlich des Verbots von Sonntagsarbeit in Callcentern. Einige Bundesländer hatten von selbst angekündigt, Ihre Bedarfsgewerbeverordnungen anzupassen. Es könnte aber hilfreich sein, wenn Sonntagsallianzen nun vor Ort nachhaken.
Das Urteil inkl. Begründung hier online. 
Weitere Infos zu Sonntagsallianz in Bayern hier